Verjährung von Ansprüchen wegen Veränderungen und Verschlechterung der Mietsache in sechs Monaten, auch wenn sie noch nicht entstanden sind
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache verjähren nach § 548 BGB in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. In einer Entscheidung vom 18.12 2008 hat das Saarländische Oberlandesgericht nun geurteilt, dass die Verjährungsfrist auch dann zu diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzt wird, wenn die Ansprüche erst
