In einer heute veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zur Frage der Befristung von nachehelichem Unterhalt wegen Krankheit Stellung genommen.

In dem entschiedenen Fall hatte die Eheleute 1972 geheiratet. Damals war die Ehefrau schwanger und erst 16 Jahre alt. Die Ehe wurde 1998 geschieden. Die Eheleute hatten insgesamt 4 Kinder, von denen nur noch eine im Haushalt der Ehefrau lebende Tochter unterhaltsbedürftig war.

Die Ehefrau ist wegen einer Darmkrebserkrankung seit 1993 zu 100% schwerbehindert. Sie erhält Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung. Der Ehemann ist Beamter.

Das Oberlandesgericht hatte den Ehemann zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Eine von ihm beantragte Befristung des Unterhalts lehnte es ab.  Der Ehemann begehrte mit der Revision weiterhin die Befrristung. Die Ehefrau hat Anschlussrevision eingelegt mit dem Ziel eines höhern Unterhalts.

Die Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und auf die Anschlussrevision das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Eine Herabsetzung bzw. zeitliche Begrenzung des Unterhalts regelt sich nach § 1578b Abs. 2 Satz 1 BGB. Voraussetzung ist, dass ein unbegrenzter Unterhalt unbillig ist. Bei der Billigkeitsprüfung kommt es vor allem darauf an, ob durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Kriterien sind vor allem die Dauer der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe  und die Dauer der Ehe. Allerdings seien nicht nur die Kompensation der ehebedingten Nachteiel sondern auch die darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht ehebedingte Nachteile nicht festgestellt. Bei nachehelichen Krankheitsunterhalt sei der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität besonders zu berücksichtigen, da die Krankheit normalerweise nicht ehebedingt sei.

Diesem Gesichtspunkt hat der BGH hier eine entscheidende Bedeutung eingeräumt. Maßgebend dafür seien die Umstände beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-jährigen Ehe gewesen, in der sich die Ehefrau ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hätte. Deshalb hat der BGH eine Befristung im vorliegenden all abgelehnt.

BGH Urteil vom 28.05.2009 Aktenzeichen XII ZR 111/08