Keine Haftung des Vereinsvorstands für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Der Vorstand eines eingetragenen Vereins haftet nicht analog § 64 GmbHG für Zahlungen, die nach Insolvenzreife geleistet werden. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Urteil vom 5.2.09 (Aktenzeichen 6 U 216/07) entschieden.