Ein Mieter muss Aufzugskosten als Nebenkosten nur dann zahlen, wenn seine Mietwohnung mit dem Aufzug auch erreicht werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 8. April 2009 entschieden (BGH Urteil vom 8.4.2009 Aktenzeichen VIII ZR 128/08).
In einem Mietvertrag über eine Wohnung war unter dem Punkt Nebenkosten die Zahlung eines Betriebskostenvorschusses gem. § 27 der II. BVO (II. Berechnungsverordnung) vereinbart worden. Die Mieterin bewohnte eine Wohnung im 4. Obergeschoss des hinteren Quergebäudes eines Anwesens, das aus dem Vorderhaus, zwei Seitenflügeln und diesem Quergebäude besatnd. Der Aufzug befand sich im Vordergebäude. Mit dem Aufzug konnten die Wohnungen des Quergebäudes nicht erreicht werden.
Die Mieterin weigerte sich daher, die in den Nebenkostenabrechnungen enthaltenen Aufzugskosten zu zahlen. Die Vermieterin hatte die einbehaltenen Nebenkostenbeträge eingeklagt. Das Amtsgericht und das Landgericht hatten die Klage abgewiesen. Die Revision blieb ohne Erfolg.
Der BGH hat ausgeführt, dass die Vereinbarung zur Anteiligen Übernahme der Aufzugskosten die Mieterin unangemessen benachteilige, so dass eine solche Bestimmung im Mietvertrag gem. § 307 Abs.1 Satz 1 BGB unwirksam wäre. Zwar gehörten die Aufzugskosten zu den Betriebskosten gem. § 27 II. BVO, es sei jedoch anerkannt, dass an Kosten, die einzelnen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind, die ausgeschlossenen Mieter nicht beteiligt werden dürfen. Entsprechendes müsse gelten, wenn der Aufzug nur einem Teil der Mieter eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit zur Verfügung steht. Wenn daher von dem Aufzug aus kein Zugang zu den Wohnungen bestehe, könnten die Aufzugskostne auch nicht auf diese Wohnungen umgelegt werden.
Anders sei es, wenn der Mieter einer Erdgeschosswohnung den Aufzug wegen der Lage seiner Wohnung tatsächlich faktisch nicht nutze. Hier hat der VIII. Senat bereits 2006 entschiedne, dass dort eine Umlage möglich ist (Urteil vom 20.9.2006 Aktenzeichen VIII ZR 103/06). Anders sei es aber, wenn der Mieter den Aufzug nicht nur tatsächlich nicht nutzt, sondern wenn seine Wohnung mit dem Aufzug tatsächlich nicht erreicht werden kann.
Ob etwas anderes gilt, wenn dem Mieter ungeachtet dessen der Aufzug zur Verfügung steht, um etwa einen ihm zugewiesenen Keller oder Gemeinschaftseinrichtung zu erreichen, hat der Senat dahinstehen lassen, da es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt dafür gab.
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