Die Haftung des Hundehalters
Die Haftung des Hundehalters für von dem Hund verurssachte Schäden ergibt sich aus § 833 BGB. Hundehalter ist, wer die Bestimmungmacht über den Hund hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Hudnes aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Hudnes für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlustes trägt. Dies ist unabhängig