Der Autohändler, der beim Verkauf eines Gebrauchtwagens nicht auf besondere Wartungsvorschriften hinweist, haftet dem Käufer für die entstehenden Schäden wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 29. Juli 2009 (Aktenzeichen I-22 U 157/08) entschieden.
Der Kläger kaufte im Jahr 2005 bei einem Alfa-Romeo Vertragshändler einen gebrauchten Alfa Romeo Typ 156 SW, 2,0, TS Baujahr 2001 zum Preis von 12.000 €. Es wurde eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Übergabe im Vertrag vereinbart. Die Fahrzeuge dieses Typs waren 2004 vom Hersteller zurückgerufen worden, weil die Motorhaubenschlösser bei nicht ausreichender Wartung korrodierten und sich deswegen die Motorhauben während der Fahrt öffnen konnten. Gleichzeitig wurden die Wartungsvorschriften geändert, dass die Motorhaubenschlösser gesondert gewartet wurden.
Es kam, wie es kommen musste: Fast auf den Tag genau zwei Jahre nach dem Kauf des Fahrzeugs erlitt der Kläger mit dem Fahrzeug einen Unfall, weil sich die Motorhaube während der Fahrt bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h plötzlich öffnete und auf die Frontscheibe und das Dach des Fahrzeugs prallten. Den hierdurch entstandenen Schaden machte der Kläger geltend.
Das Düsseldorfer Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht. Zwar seien kaufvertragliche Ansprüche verjährt. Einen Nachweis, dass der Verkäufer arglistig gehandelt habe, konnte der Kläger nicht führen.
Auch Produkthaftung scheidet nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus. Eine erweiterte Haftung könne den Händler dann treffen, wenn er weiß oder wissen muss, dass das Produkt den an ein sicheres Produkt zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Es stand aber nach Auffassung des Senats nicht fest, dass das Motorhaubenschloss bei der Übergabe bereits defekt war. Die unfallfreie Nutzung des Fahrzeugs über fas zwei Jahre lasse eher den Schluss zu, dass der Kläger keine von vorn herein mangelhafte Sache erworben habe.
Die Beklagte hafte aber gem. § 823 Abs. 1 BGB, weil sie ihren Warn- und Instruktionspflichten gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen ist. Der Händler hätte den Kläger auf die erhöhte Korrosionsanfälligkeit und Wartungsnotwendigkeit des Motorhaubenschlosses hinweisen müssen. Da sie es nicht getan habe, habe sie die ihr dem Kläger gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Grundsätzlich habe derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, die erforderlichen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die eine Schädigung Dritter möglichst verhindern. Dementsprechend könnten auch den Verkäufer einer Sache Instruktions- und Warnpflichten als deliktische Verkehrspflichten gegenüber dem Erwerber der Sache treffen. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn der Hersteller den Verkäufer mit der Weitergabe der Informationen an den Verbraucher beauftragt hat.
Die Weitergabe dieser Warnung sei auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie bei Veräußerung des Fahrzeugs an den Kläger im Betrieb der Beklagten nicht mehr präsent gewesen sei. Wer der Verkehrspflicht unterliege habe Vorkehrungen zu treffen, dass er diese Pflicht auch erfüllen könne.
Diese Warnpflicht könne auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass einem Verbraucher ohne weiteres klar sei, dass die Nutzung eines nicht regelmäßig gewarteten Fahrzeugs mit Gefahr für Leib oder Leben der Insassen verbunden sei. Der durchschnittliche Autokäfer rechne aber nicht damit, dass das Motorhaubenschloss bei nicht regelmäßiger Wartung seine Funktion nicht mehr erfülle.
Die Warnhinweise müssten auch deutlich, ausreichend und vollständig sein. Ein Einlageblatt im Wartungsheft genüge hier nicht, zumal hier nicht darauf hingewiesen wurde, welche Folgen die fehlende Wartung haben könnte.
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