Ein Ehepaar hatte am 24.11.1981 anlässlich der Trennung einen notariellen Vertrag über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für die Zeit nach dem 31.10.1981 geschlossen. Im Jahre 1983 versöhnten sich die Eheleute wieder und lebten bis 1992 wieder zusammen und trennten sich dann erneut. Die Scheidung wurde erst 2006 eingereicht.

Die Eheleute streiten nun um den Versorgungsausgleich. Der Ehemann ist der Meinung, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei wirksam. Man sei bei der Versöhnung einig gewesen, dass es bei der Regelung verbleiben solle. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei auch grob unbillig, da die Ehefrau nicht zum Familienunterhalt beigetragen habe. Selbst wenn die notarielle Vereinbarung unwirksam sei, so sei sie zumindest anzupassen. Letztlich sei auch der Versorgungsausgleich wegen der langen Trennungszeit von 1992 bis 2006 teilweise auszuschließen.

Die Ehefrau hält die notarielle Vereinbarung wegen der erfolgten Versöhnung für hinfällig. Man sei auch nicht einig gewesen, dass der teilweise Ausschluss des Versorgungsausgleichs trotz der Versöhnung Bestand haben sollte. Auch sei es falsch, dass sie nicht zum Familienunterhalt beigetragen habe.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 20.07.2009 (Aktenzeichen 11 UF 641/08) ausgeführt, dass die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung über den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleich weggefallen sei. Sie sei zur Vorbereitung der damals beabsichtigten Scheidung getroffen worden. Die Parteien hätten jedoch von 1983 bis 1992 nochmals zusammengelebt. Dies führe aber dazu, dass die Vereinbarung an die veränderten Verhältnisse anzupassen sei auf der Grundlage einer Interessenabwägung bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung. Daher sei der Versorgungsausgleich ab der erneuten Trennung im Jahre 1992 auszuschließen. In der ursprünglichen Fassung sollten die Anwartschaften bis zur Trennung der Parteien in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Daher sei es sachgerecht, den Vertrag dahingehend anzupassen, dass die Anwartschaften der Parteien bis zur Trennung 1992 in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.

Ferner hatte der Senat darüber zu entscheiden, ob der Ehrensold von ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern, die diese nach dem Ende ihrer Tätigkeit gemäß dem Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher beziehen, wenn sie mindestens 10 Jahre das Amt ausgeübt haben oder infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden sind, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Das Oberlandesgericht Koblenz hat insoweit entschieden, dass der Ehrensold nicht dem Versorgungsausgleich unterliege, da er weder  Ruhegehalt noch eine ähnliche Versorgung darstelle. Es handele sich hier vielmehr um eine Anerkennung für ehrenamtlich geleistete Dienste sowie einen Ausgleich für betragsmäßig im Einzelnen nicht bezifferbare Einbußen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit. Da es hier aber unterschiedliche Auffassungen gibt, hat der Senat insoweit die Rechtsbeschwerde zugelassen.