Säumniszuschläge auch wenn das Finanzamt das Geld schon hat
Gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt eine Zahlung an die Finanzbehörden bei Übersendung eines Schecks drei Tage nach Eingang als entrichtet. Was aber, wenn der Scheckbetrag der Finannzkasse bereits früher gutgeschrieben wurde? Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof letztinstanzlich beschäftigen.
