Das Saarländische Oberlandesgericht hatte sich mit einem Schadensersatzprozess gegen einen Anwalt wegen eines verlorenen Prozesses auseinanderzusetzen. Ein Anwalt hatte einen Prozess wegen Schadensersatzes wegen Verjährung verloren. Deswegen wollte der frühere Mandant nun Schadensersatz haben, da der Auftrag zur Geltendmachung der Ansprüche in unverjährter Zeit erteilt wurden.

Das Oberlandesgericht sah es durchaus als erwiesen an, dass die Verjährung auf dem Verschulden des Anwalts beruhte. Allerdings kann der frühere Mandant nur dann Schadensersatzansprüche erhalten, wenn er auch den Erstprozess – wäre die Verjährung nicht eingetreten – gewonnen hätte.

Leitsätze

1. Nimmt der klagende Mandant seinen Rechtsanwalt wegen eines Prozessverlustes im Vorprozess wegen Schlechterfüllung der anwaltlichen Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Ausgangsprozess bei richtigem Verhalten des Anwalts einen positiven Ausgang genommen hätte.

2. Die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO verhelfen der Klage jedenfalls dann nicht zum Erfolg, wenn aufgrund nachgewiesener, die Haftung des Vorbeklagten in Zweifel ziehender Umstände offen bleibt, ob der Vorprozess gewonnen worden wäre.

Genau das war hier der Fall. Das Fahrzeug des Mandanten war beschädigt worden, als es auf einem Anhänger stand, der von einem PKW gezogen wurde. Die Ansprüche gegen den PKW-Halter und Fahrer waren nur zu 50 % reguliert worden, da nicht klar war, ob nicht auch ein technischer Mangel des Anhängers mitursächlich war. Die Klage gegen den Halter des Anhängers war dann von dem Anwalt zu spät eingereicht worden. Zwar kann sich der Anspruchsteller in dem Schadensersatzprozess gegen den Anwalt auf die Beweiserleichterung des § 287 ZPO stützen. Das nützte ihm nichts, da nicht zu ermitteln war, welche von sechs möglichen Unfallursachen hier in Betracht kommen.

Da hatte der Mandant halt Pech.

Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20.11.2012 – Aktenzeichen 4 U 301 – 11/96