Die Prozesskostenhilfe bleibt, auch wenn man zu Reichtum gelangt
Einer Beteiligten war (noch vor Inkrafttreten des FamFG) Prozesskostenhilfe gewährt worden. Dann hatten die Eheleute wohl das gemeinsame Haus veräußert (im Saarland geht es bei jeder Ehescheidung um ein Haus) und der Ehefrau war ein wohl nicht unerheblicher Anteil am Veräußerungserlös zugeflossen. Das Familiengericht dachte nun mitleidsvoll an die klamme Staatskasse und hob die bewilligte
