Ehrenamt ist kein Arbeitsverhältnis
In seiner heutigen Entscheidung (Aktenzeichen 10 AZR 499/11) musste sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Ehrenamtler Kündigungsschutzklage einreichen kann, wenn seine ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr benötigt wird.
