Mal wieder ein Blick über den Tellerrand nach Frankreich. Dort gibt es vier Arten der Scheidung:
– le divorce par consentement mutuel (Konventionalscheidung) Art 230 bis 232 Code Civil)
– le divorce accepté (einverständliche Scheidung) Art 233 bis 234 Code Civil
– le divorce pour altération définitive du lien conjugal (Scheidung aufgrund endgültiger Trennung) Art 237 bis 238 Code Civil
– le divorce pour faute (Scheidung aufgrund Verschulden) Art 242 bis 246 Code Civil
Die Konventionalscheidung setzt voraus, dass sich die Eheleute über sämtliche Scheidungsfolgen geeinigt haben. Sie können dann auch nur einen einzigen Anwalt beauftragen und die Scheidung wird in einem Termin durchgeführt. Die Eheleute müssen auch keine Begründung für das Scheitern der Ehe benennen. Die Vereinbarung muss bei Gericht eingereicht werden.
Die einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass einer der Eheleute Scheidungsantrag stellt und der andere damit einverstanden ist, ohne dass über die Scheidungsfolgen Einigkeit besteht. Die Einverständniserklärung wird vor Gericht abgegeben und ist unwiderruflich. Werden sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen nicht einig, entscheidet der Richter. Einigen sie sich vor Gericht, kann das Verfahren als Konventionalscheidung weitergeführt werden. Der Richter kann auch einen Richter mit der Vermögensauseinandersetzung beauftragen.
Bei der Scheidung aufgrund endgültiger Trennung müssen die Eheleute seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben. Die Trennung kann tatsächlich erfolgen oder durch gerichtliche Entscheidung. Bei einer zweijährigen Trennung kann sich der andere Ehegatte nicht gegen die Scheidung wehren. Der andere Ehegatte kann aber einen Antrag auf Verschuldensscheidung stellen, die dann zuerst geprüft wird. Außerdem kann er eine „prestation compensoire“ verlangen, einen Ausgleich für ehebdingte Nachteile bzw. Schadensersatz.
Die verschuldensabhängige Scheidng kann verlangt werden, wenn der andere Ehepartner Tatsachen vorträgt, die eine schwere und wiederholte Verletzung ehelicher Aufgaben und Pflichten darstellen, die eine Fortsetzung der Ehe unerträglich machen. Dies kann sein die Verletzung der ehelichen Treue, des Zusammenlebens, des Unterhalts und der Erziehung der Kinder, der gemeinsamen Aufgaben und es kann auch schlechte Behandlung sein (Mobbing in der Ehe ist in Frankreich ja sogar strafbar). Der andere Ehegatte kann natürlich seinerseits ebenfalls im Gegenangriff dem Antragsteller entsprechende Vorwürfe machen. Der Richter spricht dann die Scheidung aus alleiniger Schuld des anderen oder aus beiderseitiger Schuld aus.
Auch in Frankreich muss der Scheidungsantrag von einem Rechtsanwalt eingereicht werden.
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