Es muss nicht immer ein Gutachten sein
Ist der wirkliche Kindeswille zuverlässig durch den Verfahrensbeistand und eine richterliche Kindesanhörung aufgeklärt worden, so ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu regelmäßig nicht erforderlich. Das ist der Leitsatz einer Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5.3.2013, Aktenzeichen 6 UF 48/13.
