Das war für den Ausgang des Jahres 2010 ärgerlich für die Halterin eines BMW. Ihr Mann war in die zu einer Tankstelle gehörige Waschanlage gefahren. Kurz danach stellte er auf einer Fahrt in die Innenstadt fest, dass der BMW zerkratzt war. Er hatte eine Vielzahl von Kratzern von der Motorhaube über die Windschutzscheibe, das Dach bis zum Heck. Natürlich fuhr der Ehemann der Haltin sofort zur Tankstelle zurück und meldete den Schaden. Zusammen mit der Mitarbeiterin der Tankstelle wartete er den nächsten Waschvorgang ab. Und siehe da: Das nächste Fahrzeug wies ähnliche Beschädigungen auf. Sowohl der Ehemann der Halterin, als auch der Fahrer des zweiten beschädigten Fahrzeugs und die Mitarbeiterin suchten die Bürsten nach Fremdkörpern ab – ohne Erfolg.
Die Halterin wollte daraufhin den ihr entstandenen Schaden ersetzt haben. Sie bestritt, dass die Mitarbeiterin der Tankstelle die Bürsten vor Öffnung der Waschanlage um 6 Uhr morgens überprüft habe. Aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse sei es nahezu unmöglich, eine ordnungsgemäße Prüfung vorzunehmen. Es sei daher naheliegend, dass sich bereits zu diesem Zeitpunkt Fremdkörper in den Waschbürsten befunden hätten.
eine Kontrolle am Morgen sei auch nicht ausreichend. Da zudem das Ausfahrttor der Waschanlage Defekt gewesen sei, hätte öfters überprüft werden müssen.
Der Tankstelleninhaber hat demgegenüber darauf verwiesen, dass die Schäden durch ein 30 cm langes Dachantennenteil verursacht worden sei. Diese sei von einem Fahrzeug, das unmittelbar vor dem beschädigten BMW gewaschen worden sei, abgebrochen. Ansonsten sie die Waschanlage mängelfrei und auf dem Stand der Technik gewesen. Unmittelbar nach der Schadensmeldung habe ein anderer Mitarbeiter der Tankstelle die Waschanlage nochmals überprüft und habe die Dachantenne in der Dachbürste gefunden und entfernt. Danach sei die Anlage störungsfrei gelaufen. Eine Pflichtverletzung sei nicht zu erkennen, da an der Einfahrt klar darauf hingewiesen werde, dass Antennen vor dem Waschvorgang zu entfernen oder einzuschieben sind.
Das Landgericht hat den Betreiber der Waschanlage zum vollen Schadensersatz verurteil.
Mit der Berufung hat der Inhaber der Waschanlage geltend gemacht, dass es technisch ausgeschlossen sei, dass die Fahrzeuge durch die abgebrochene Dachantenne nicht beschädigt würden. Dies habe er durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt und das Landgericht habe diesen Beweisantrag verfahrensfehlerhaft übergangen.
Deutsche Autofahrer würden auch solche Beschädigungen nicht klaglos hinnehmen. Deshalb sei ausgeschlossen, dass der Schaden durch andere vorher schon vorhandene Ursachen hervorgerufen worden sei. Auch liege eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn die Antenne zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorhanden gewesen sei. Außerdem müsse die Waschanlage nicht nach jedem Waschvorgang kontrolliert werden.
Das Saarländische Oberlandesgericht ist nun in seinem Urteil vom 28.03.2013 (Aktenzeichen 4 U 26/12 – 8) weitgehend der Argumentation des Tankstelleninhabers gefolgt und hat den Rechtsstreit wegen der unterlassenen Beweisaufnahme an das Landgericht zurückverwiesen.
Grundsätzlich liege zwar eine Pflichtverletzung vor. Allerdings s entfällt gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt die Schadensersatzpflicht, wenn der Schuldner den Schaden nicht zu vertreten hat. Diesen Entlastungsbeweis hatte der Inhaber angetreten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diesen Beweisantritt habe das Landgericht übergangen und das Gegenteil für möglich erachtet, dass sich die Antenne erst so in der Bürste verhakt, dass Fahrzeuge zunächst nicht beschädigt werden und erst durch weitere Waschvorgänge so transportiert werde, dass sie Schäden verursacht. Genau das Gegenteil habe der Inhaber der Waschanlage unter Beweis gestellt.
Auch reiche es aus, dass die Waschanlage u Beginn des Betriebes überprüf t werde. Eine lückenlose Überwachung durch Personal oder eine Videoanlage sei nicht erforderlich. Im übrigen würden derartige Waschanlagen meist im Zusammenhang mit einer Tankstelle betrieben. Das Personal dort sei auch zur Entgegennahme von Reklamationen berechtigt, so dass eventuell auf auftretende Störungen schnell reagiert werden könne. Dies sei auch eine verkehrssichernde Maßnahme. Hier sei der Schaden außerdem nicht durch einen technischen Defekt entstanden sondern durch eine Fehlbedienung.
Demnach war der Rechtsstreit zur weiteren Beweisaufnahme zurückzuweisen.
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