Mietvertrag auf Lebenszeit und § 575 BGB
Ein Mietvertrag auf Lebenszeit gilt als befristeter Mietvertrag. § 575 BGB lässt befristete Mietverträge nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu. Liegen solche Voraussetzungen nicht vor und/oder sind sie vom Vermieter nicht schriftlich mitgeteilt worden, so gilt der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.