Eine Vereinbarung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Küchenlieferanten, dass der gesamte Kaufpreis bei Anlieferung der Küche zu zahlen ist, ist unwirksam. Dies ist die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in einem Urteil des VII. Zivilsenats vom 7. März 2013 – VII ZR 162/12  (siehe Pressemitteilung 37/13).

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Küche im Wert von 23.800 € einschließlich Planung und Einbau bestellt. Laut den Geschäftsbedingungen der Beklagten war der volle Preis bei Anlieferung der Küche zu zahlen. Später vereinbarten die Parteien, dass bei Anlieferung nur 21.300 € zu zahlen seien und die restlichen 2.500 € erst nach mängelfreien Einbau der Küche. Es kam, wie es kommen musste, der Einbau der Küche war nicht ordnungsgemäß und die Klägerin behielt 5,500 € ein. Die Beklagte vertrat daraufhin die Auffassung, erst zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein, wenn die 21.300 € vollständig bezahlt sind. Wegen der Weigerung der Beklagten, die Mängel zu beseitigen, verlangte die Klägerin nun Schadensersatz gerichtet auf Rückabwicklung des Vertrages und Erstattung von Mehrkosten. Die Beklagte ihrerseits verlangte im Wege der Widerklage den noch ausstehenden Kaufpreis.

Die Vorinstanzen hatten der Klägerin im wesentlichen Recht gegeben und die Widerklage abgewiesen. Auch vor dem BGH hatte der Küchenlieferant kein Glück.

Die Richter des BGH waren der Ansicht, dass die Vorauszahlungsklausel mit den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren und daher wirkungslos sei. Die Käufer verlören so ihr Druckmittel zur Durchsetzung des Mängelbeseitigungsanspruchs. Die nachträgliche Einräumung eines Zurückbehaltungsrechts von ca. 10 % der Kaufsumme ändere an dieser Bewertung nichts, da die Beklagte den Kerngehalt ihrer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung – die Verpflichtung zur Vorleistung – nicht zur Disposition gestellt und der Klägerin insoweit keine Gestaltungsfreiheit gewährt habe, so das Gericht.

Da demnach die Beklagte die Mängelbeseitigung nicht von einer weiteren Zahlung abhängig machen durfte, war die Klage begründet.