Der Käufer eines fabrikneuen Toyota Yaris ärgerte sich über Knackgeräusche bei Lastwechseln. Nachdem mehrere Versuche gemacht wurden, das Geräusch zu beseitigen, wollte er das Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Mit seinem Begehren blieb er in zwei Instanzen erfolglos.
Nach Auffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 20.03.2013) stellt dieses Geräusch zwar einen Mangel dar, der bei Gefahrübergang vorhanden war, dieser sei aber nicht erheblich. Demnach scheidet nach Auffassung des Senats ein Rücktritt gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB aus.
Für die Frage, wie die Erheblichkeit zu beurteilen ist, komme es auf die Behebbarkeit des Mangels an. Ist der Mangel behebbar, ist der Rücktritt nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dann ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Liegt dagegen ein unbehebbarer Mangel oder ein solcher vor, der nur mit hohen Kosten behebbar ist, kommt es für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Gleiches gelte, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt sei, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen könne. so die Richter.
Da der Mangel hier unbehebbar bzw. die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt gewesen sei, sei das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung entscheidend. Bei der Prüfung der Gebrauchstauglichkeit komme es auf die Einsatzfähigkeit , die Fahrsicherheit und den Fahrkomfort an, wobei eine Einschränkung beim Fahrkomfort nicht so sehr ins Gewicht falle. Ebenso komme es darauf an, ob der Mangel einen merkantilen Minderwert verursache.
Da durch den Mangel weder Einsatzfähigkeit oder Fahrsicherheit beeinträchtigt wurden, prüften die Richter die Frage der Beeinträchtigung des Komforts. Diesen sahen sie nicht als erheblich an, da das Knacken vom Fahrstil des Nutzers abhängig war, wie ein Sachverständiger feststellte. Auch eine merkantile Wertminderung vermochte der Sachverständige nicht festzustellen. Ausweislich des Urteils sprach er von einem „Lustverlust“, der sich wirtschaftlich aber nicht auswirke.
Also nicht jeder Lustverlust führt zur Rückgabe der Kaufsache!
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