TiburónEinen Abenteuerurlaub wollte ein Kunde eines Reisebüros fernab von massentouristischen Zielen verbringen. Er wandte sich daher an das Reisebüro, das ihm einige Vorschläge unterbreitete. Er buchte schließlich bei dem Reisebüro verschiedene Reiseleistungen wie etwa Hin- und Rückflug, Zwischenflüge und Hotelaufenthalt. Ziel war, auf der zu fen Bahamas gehörenden Insel Bimini einen Tauchurlaub zu verbringen. Dies sollte dem Kunden auch ein „Tauchen mit Haien“ ermöglichen. Den Vorschlag hatte das Reisebüro unterbreitet.

Als der Kunde allerdings auf der Insel ankam, stellte sich heraus, dass dort im Dezember wohl keine Saison war. Der Kunde konnte sich nicht verpflegen, da sämtliche Restaurants geschlossen hatten und er wohl der einzige Tourist auf der Insel war. Aber auch das Tauchen mit Haien war nicht möglich, da die Tauchschule vor Ort geschlossen war. Der Inhaber der Tauchschule bot allerdings an, Tauchausflüge vorzunehmen. Voraussetzung wäre aber gewesen, dass der Kunde alle Kosten alleine trägt. Diese Kosten werden sonst auf die gesamte Tauchgesellschaft umgelegt und sind daher wesentlich günstiger.

Der Kunde reklamierte das gegenüber dem Reisebüro. Das teilte nur mit, dass Tauchausflüge bei Übernahme aller Kosten möglich seien. Das reichte nun dem Kunden und er bat das Reisebüro, die umgehende Rückreise zu arrangieren. Das war am gleichen Tag nicht möglich und das Reisebüro bemühte sich um eine kurzfristige Regelung. Der Kunde organisierte mittlerweile selbst die Rückreise auf eigene Kosten.

Nun wollte er von dem Reisebüro nicht nur den vollen Reisepreis zurück (den hatte das Reisebüro bereits ersetzt), sondern auch den Ersatz der Aufwendungen für den selbst gebuchten Rückflug und Schadensersatz wegen des nutzlos aufgewendeten Urlaubs.

Man stritt im wesentlichen um die Frage, ob es sich hier um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff BGB handelte. Das Amtsgericht ging hiervon aus und verurteilte das Reisebüro. Die Berufung des Reisebüros gegen das erstinstanzliche Urteil blieb beim Landgericht Saarbrücken ohne Erfolg (Urteil vom 08.02.2013, Aktenzeichen 10 S 134/12).

Auch das Landgericht ging von einem Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB aus und nicht nur von der Vermittlung von Einzelleistungen.  Zwar habe das Reisebüro die Einzelnen Leistungen einzeln gegenüber dem Kunden abgerechnet. Der Kunde hatte dann die Einzelnen Rechnungen addiert und auf einmal gezahlt. Die Nennung eines Gesamtpreises ist aber nach Auffassung der Richter nur ein Indiz und nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Pauschalreise gem. § 651a BGB. Die Umstände des Vertragsschlusses seien hier von größerem Gewicht. Ein Reisevertrag komme aber nicht schon deshalb zustande, weil die einzelnen Elemente der Reise vom Reisebüro zusammengestellt worden seien, vielmehr habe das Reisebüro, so die Richter, eine über die Vermittlung einzelner touristischer Leistungen hinausgehende Verantwortung dergestalt übernommen, dass dem auch bei der Auslegung der Willenserklärungen und der daraus resultierenden Bestimmung des Vertragstypus Rechnung zu tragen sei.

Kriterium für die Richter war, dass es dem Kläger ausdrücklich um eine Abenteuerreise gegangen sei. Aufgrund der Beratungen durch das Reisebüro sei dies dahingehend konkretisiert worden, dass dem Kunden das Tauchen mit Haien ermöglichst werden sollte. Es sei daher erkennbar ein über das allgemeine touristische Interesse hinausgehender Zweck verfolgt worden. Das Reisebüro habe daher auch die Verantwortung dafür übernommen, dass dem Kunden das Tauchen mit Haien im Rahmen des Urlaubs möglich sei. Für dieses Reiseerlebnis seien die Leistungen wie Buchung der Flüge und des Hotels von untergeordneter Bedeutung gewesen.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kunde hinsichtlich einzelner Teilleistungen verschiedene Auswahlmöglichkeiten gehabt habe, zwischen denen er entscheiden konnte.

Da die Reise mangelhaft war, standen dem Kunden die Ansprüche zu.