…dann kann es krachen und man streitet sich, wer wieviel vom Schaden tragen muss. Genau einen solchen Fall hatte das Landgericht Saarbrücken in einem Berufungsverfahren (Urteil vom 18.1.2013, Aktenzeichen 13 S 158/12) zu entscheiden.
Ein Autofahrer wollte nach rechts in eine Grundstückseinfahrt abbiegen. Ein Motorradfahrer wollte zur gleichen Zeit das Auto rechts überholen und es kam zum Zusammenstoß. Ob der Autofahrer geblinkt hatte, blieb streitig. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Motorradfahrers betrug ca. 45 km/h.
Das Amtsgericht hatte der Halterin des Motorrads vollen Schadensersatz zugebilligt. Es war der Meinung, dass bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile die Betriebsgefahr des Motorrads angesichts des schweren Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO zurücktrete, da dem Motorradfahrer eine Pflichtverletzung nicht nachgewiesen sei.
Das Landgericht hat auf die Berufung das Urteil abgeändert und kam zum Ergebnis, dass eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Autofahrers gerechtfertigt sei. Der Autofahrer habe einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO nicht widerlegen können. Er habe nicht ohne den geringsten Zweifel davon ausgehen können, dass das von hinten herannahende Motorrad nicht rechts überholen würde. Dem Motorradfahrer sei aber ein verbotenes Rechtsüberholen vorzuwerfen (§ 5 Abs. 1 StVO).
Bei der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile hielt die Kammer die Quotelung von 1/3 zu 2/3 für angemessen. Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr des Motorrads komme angesichts des verbotenen Rechtsüberholens nicht in Betracht,
Also liebe Motorradfahrer: Aufpassen bei unklarer Verkehrslage (aber das machen die Motorradfahrer im Hinblick auf die eigene Gesundheit normalerweise ohnehin).
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