Mit der Frage der Verjährung von materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen musste sich das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 30.1.2012 (Aktenzeichen 12 U 1178/10) auseinandersetzen.
Ist Mediation nur die zweite Wahl, wenn man doch Recht hat oder meint, seinen Anspruch durchsetzen zu können? Nein! Mediation ist auch dann sinnvoll, wenn man sich in der stärkeren Position wähnt und nicht nur in der schwächeren. Wer seine Position für schwach hält, ist in der Regel eher bereit, sich auf ein Mediationsverfahren einzulassen.
Ja es gibt ihn noch, den (Ehren-)Titel Justizrat, zumindest im Saarland und Rheinland-Pfalz und er wird auch noch verliehen. Wie das nun mit der Ehre ist, wissen wir ja nun seit der Diskussion um den Ehrensold für Wulff.
Ein Blick ins nahe Ausland: In Frankreich wurden die Behörden von dem Premierminister angewiesen, die Ausdrücke „Mademoiselle“, „nom de jeune fille“ (=Mädchenname), „nom patronymique“ (=Vatersname), „nom d’épouse“ (=Name der Ehefrau) und „nom d’épuox“ (=Name des Ehemannes) in Formularen und Korrespondenz nicht mehr zu verwenden.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm stellt das von einem Voreigentümer des gekauften Gebrauchtwagens vorgenommene Chip-Tuning eines Fahrzeugs einen Mangel dar, der zum Rücktritt berechtigt (Urteil vom 09.02.2012 Aktenzeichen I-28 U 186/10).
…auch wenn das Auto nachts unbeleuchtet auf der Überholspur liegenbleibt. Das dachten sich offenbar die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe, als sie einer Autofahrerin für die Körperschäden ein Mitverschulden von 60 % einräumten. Die Klägerin hatte die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren und war nach einem Aufprall gegen die Mittelleitplanke unbeleuchtet und nicht mehr fahrbereit auf
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens steht der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht entgegen, wenn ein Restverdacht fortbesteht und die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen zusätzlich für eine Wiederholungsgefahr spricht. So lautet der Leitsatz eines Urteils des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 13.2.2012,Aktenzeichen 6 K 2434/10.
Gestern war es soweit: Der dreihundertste Artikel in meinem Blog! Manche Vielblogger werden darüber lächeln. Für mich war es Anlass, einmal zu analysieren, welche Artikel gut gelaufen sind und welche weniger.
Nein! Ich will nicht das gesamte Arbeitsrecht zur Diskussion stellen. Es passt nach wie vor auf die meisten Arbeitsverhältnisse. Mir geht es um den Zeitbezug des Arbeits- und Dienstvertrages. Bekanntlich grenzt man ja Werk- und Dienst- bzw. Arbeitsverträge danach ab, dass der Werkvertrag ergebnisbezogen ist, während beim Arbeits- und Dienstvertrag das Zeitmoment im Vordergrund steht.