Ja es gibt ihn noch, den (Ehren-)Titel Justizrat, zumindest im Saarland und Rheinland-Pfalz und er wird auch noch verliehen. Wie das nun mit der Ehre ist, wissen wir ja nun seit der Diskussion um den Ehrensold für Wulff.
So wundert man sich auch kaum noch über das Verhalten eines solchen Justizrates, seines Zeichens auch noch lange Jahre Mitglied des Ehren(sic!)gerichtshofes im Saarland. Dass er am 2.1.2012 sofort Klage einreicht ohne vorher die Gegnerin angeschrieben zu haben, war angesichts der drohenden Verjährung in Ordnung. Es ist auch in Ordnung, dass er die Gegnerin zeitgleich anschreibt und zur Zahlung auffordert und anbietet, dass er bei fristgerechter Zahlung die bereits eingereichte Klage zurücknimmt, geht auch in Ordnung. Nicht in Ordnung ist aber, dass er für das offenbar zumindest zeitgleich zur Klage abgesandte Mahnschreiben dann noch (außergerichtliche) Vergütung gem. VV 2300 geltend macht und diesen Betrag auch gleich mit eingeklagt hat, geht wohl nicht mehr in Ordnung!
Frech ist dann, wenn in der Klageschrift ausgeführt wird, das Mahnschreiben (vom gleichen Tag wie die Klage) habe (man beachte das Tempus) nicht zum Erfolg geführt und deshalb habe die Beklagte auch die vorgerichtlichen (!!!) Kosten von über 600 € zu übernehmen. Angesichts dieser Dreistigkeit fällt es kaum ins Gewicht, dass beim Streitwert gleich noch eine Forderung mit eingerechnet wurde, die auch am Tag der Klage erst fällig wurde. Ebenso fällt es dann kaum ins Gewicht, dass wohl mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Klagepartei die Kosten nicht beglichen hat, gleichwohl Zahlung an die Klägerpartei verlangt wird.
Offenbar hat sich der Herr Justizrat auch keinerlei Gedanken darüber gemacht, dass er die Forderung gegenüber einer Person geltend macht, die mit ihm über Jahrzehnte im gleichen Sportverein tätig war und viele Jahre gemeinsam mit dem Justizrat Mitglied des Ehrenrates (sic!) dieses Sportvereins war.
Wenn dann in der Klageerwiderung darauf hingewiesen wird, dass wohl kaum bei sofortiger Klageeinreichung daneben für das parallel versandte Schreiben eine Gebühr für außergerichtliche Tätigkeit geltend gemacht werden kann, hat der Herr Justizrat noch nicht einmal den Mut (oder die Ehre?), die Klage insoweit (mit ein paar Worten des Bedauerns) zurückzunehmen, nein, man schweigt sich zu diesem Punkt in der Replik einfach aus.
Da bekommt doch der Satz: „Habe die Ehre Herr Justizrat“ eine ganz neue Bedeutung.
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