Hundegebell zur Unzeit
Legal Tribune Online weist hier auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hin, das einem Hundehalter und -betreuer verpflichtet, seine und die betreuten Hunde in der Zeit zwischen 22 Uhr abends und 7 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig mit Ausnahme geregelter kurzzeitiger Auslaufzeiten in geschlossenen Räumen zu halten (OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss
