Seit Ende Juli 2012, also seit eineinhalb Jahren ist das Mediationsgestz nun in Kraft getreten. Was nach wie vor fehlt, ist eine Verordnung nach § 6 des Mediationsgesetzes, die die Ausbildung und Fortbildung für Mediatoren regeln soll, die sich als „Zertifizierte Mediatoren“ bezeichnen dürfen.
Das war möglicherweise doch ein Freudscher Fehler: In der Ausgabe der Saarbrücker Zeitung vom 28.12.2013 prangte über einem Artikel die schöne Überschrift: „MI5-Chefin glaubt an Snowden-Amnesie„. Aus dem Artikel selbst ergibt sich dann, dass es wohl richtigerweise um eine Amnestie geht. Ich fand die Überschrift aber sehr treffend.
Nein, es geht hier nicht um einen Juristen, der sich durch besonders gute Kenntnisse hervorgetan hat. Mit dem Titel dieses Posts meine ich, dass die Juristen aufgrund ihrer Ausbildung meistens davon ausgehen, dass ein Rechtsstreit ein Nullsummenspiel darstellt.
Es war mal wieder eine typische Verkehrsunfallsache. Die Versicherung wollte nicht regulieren. Deshalb wurde Klage eingereicht. Zunächst ließ die Haftpflichtversicherung ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen. Anschließend legte sie Einspruch ein und beantragte die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Nur fünf Tage nach dem Einspruch rechnete sie den eingeklagten Schaden vorbehaltlos ab.
Einem Finanzbeamten genügte offenbar sein Einkommen nicht, zumindest erlag er der Versuchung, als ein Arzt ihm vorschlug, gar nicht entstandene Arztkosten bei der Beihilfe und bei der Krankenversicherung abzurechnen. Den Gewinn von über 26.000 € teilte er mit dem Arzt.
Legal Tribune Online (LTO) weist hier auf den Sonderbericht des Roland Rechtsreports 2014 hin, der vorab hier veröffentlicht wurde. Dort geht es um die Zufriedenheit und die Arbeitsbelastung von Richtern und Staatsanwälten. Sie fühlen sich – wen wundert es – völlig überlastet. Immerhin 69 % der Richter und Staatsanwälte sind der Meinung, dass sie sich
Ein Mieter hatte von Oktober 2005 bis April 2012 eine Wohnung angemietet, deren Größe im Mietvertrag mit 43 qm angegeben war. Die Kaltmiete betrug 200 € und die Nebenkostenvorauszahlung 85 €. Er behauptete nun, die Wohnungsgröße habe tatsächlich nur 38,6 qm betragen. Nun wollte er für die gesamte Mietzeit monatlich 20,51 € zurück, insgesamt also
Ziel einer Mediation ist es natürlich, eine Konsenslösung zu erreichen. Das klappt (leider/natürlich) nicht immer. Manchmal sind in der Tat begrenzte Ressourcen zu verteilen und dann ist distributives Verhandeln angesagt – kurz es wird gefeilscht. Das ist aber nicht der Weisheit letzter Schluss.
Das Landgericht Köln hatte eine Vergütung für die Klägeranwälte von ca. 358.000 € angesetzt. Hiergegen wandte sich die Beklagtenseite mit der sofortigen Beschwere und trug vor, die Klägerin habe mit ihren Prozessbevollmächtigten eine niedrigere Honorarvereinbarung abgeschlossen.