Der Vollblutaraberhengst war der Stute doch wohl ein wenig zu heißblütig. Jedenfalls trat die Stute aus und traf das Bein des Hengstes so unglücklich, dass das Bein einen Trümmerbruch erlitt und der Hengst daher eingeschläfert werden musste.
Nun ging es in einem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall (Beschluss vom 10.06.2013 (Aktenzeichen 3 U 1486/12) um Schadensersatzansprüche gegen die Eigentümerin der Stute. Das Oberlandesgericht ist der Meinung, dass Schadensersatzansprüche nicht bestehen.
Anspruchsgrundlage wäre zwar § 833 BGB. Diese Vorschrift ist nach Meinung der Richter anwendbar, auch wenn der Deckakt unter Leitung von Menschen geschah, da die Tiergefahr der Stute jedenfalls bezüglich des Trittes dadurch nicht ausgeschlossen worden sei. Nach Auffassung des Senats ist dieser eigentlich gegebene Anspruch unter Berücksichtigung des Handelns auf eigene Gefahr des Halters des Hengstes gemäß § 254 BGB auf Null zu reduzieren. Die Halterin des Hengstes habe diesen ohne Sicherungsmaßnahmen der Stute zugeführt, die zudem noch gestresst durch den Transport gewesen sei.
Offenbar saßen hier auch Pferdekenner zu Gericht, jedenfalls meint der Senat, dass es gerichtsbekannt sei, dass Stuten beim Vorspiel vor dem Deckakt austreten. Deshalb sei mit Tritten der Stute zu rechnen gewesen. Da die Unberechenbarkeit eine typische Eigenart von Tieren ist und das Austreten gerade zum natürlichen Verhalten der Pferde während der Paarung gehört, durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass die Stute in der konkreten Situation nicht austreten werde, so die Richter. Da der Hengst am Zügel geführt worden sei, habe er auch nicht ausweichen können. Hierdurch sei die Gefahr, dass der Hengst durch Tritte verletzt wird, erhöht gewesen. Die Halterin des Hengstes habe es aber bewusst unterlassen, Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Verwirklichung dieses Risikos könne sie nun nicht der Halterin der Stute zur Last legen. Deshalb sei der Anspruch aus § 833 BGB auf Null zu kürzen.
Bei der sogenannten Deckung an der Hand, geht immer eine erhöhte Tiergefahr von der Stute aus, da anders als beim Weidedeckakt, häufig Zeit eine Rolle spielt und die Stute nicht wirklich genügend Zeit bekommt, ihre typischen Verhaltensmuster durchzuspielen.
Kluge Hengsthalter haben da einen freistehenden Behandlungsstand in dem die Stute weder sich selbst noch den Hengst gefährden kann, aber beide kontakt miteinander aufnehmen können. am Verhalten der Stute ist dann meist leicht festzustellen ob sie für den Deckakt bereit ist oder nicht.
Trotzdem würden vernünftige Leute der Stute Transportgamaschen (Eine Art Posterung um die Hinterläufe verpassen und um die eine Longe legen, die durchs Halfter geführt wird. Will die Stute nach dem Hengst ausschlagen, reicht ein kurzes Zupfen an der Longe und die Stute setzt beide Beine wieder auf, um nicht ihr Gleichgewicht zu gefährden. Der Deckakct läuft dann meist problemlos ab. Kommt es wiederholt zu Schlagversuchen muss abgebrochen werden und am nächsten Tag oder frühestens nach 12 Stunden ein neuer Versuch gestartet werden.
Klappt auch der nicht ist der Tierarzt gefragt der klären muss in welchem Zustand der Rossigkeit die Stute wirklich ist. Es gibt übrigens auch Fälle wo die Stute einen bestimmten Hengst unter allen Umständen ablehnt. Dies kann bei zu enger Verwandstschaft der Fall sein, aber auch wirklich auf einer bloßen Abneigung beruhen. Pferde sind halt auch nur Menschen.
Normalerweise decken Hengste im Natursprung nur in ihrem ersten Deckjahr. Danach gibt es normalerweise nur noch Firsch- oder Tiefkühlsperma des Hengstes.
Verantwortlich für den Deckakt ist immer der Hengsthalter, weil der relativ häufig Deckakte erlebt und seine Hengste vor der Gefahr durch Stuten schützen muss. Der normale Stutenbesitzer erlebt maximal einmal in zwei oder drei Jahren einen Deckakt und kann mangels Erfahrung die Gefahren gar nicht einordnen.