Legal Tribune Online weist hier auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hin, das einem Hundehalter und -betreuer verpflichtet, seine und die betreuten Hunde in der Zeit zwischen 22 Uhr abends und 7 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig mit Ausnahme geregelter kurzzeitiger Auslaufzeiten in geschlossenen Räumen zu halten (OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 05.07.2013, 11 ME 148/13).
Dies war dem Antragsteller per sofort vollziehbaren Bescheid aufgegeben worden. Hiergegen hatte er Klage eingereicht und wohl Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Das hatte das Verwaltungsgericht zurückgewiesen und nun musste das Oberverwaltungsgericht über die hiergegen eingelegte Beschwerde entscheiden.
Zwar handelt es sich lediglich um eine Entscheidung im Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz. Es ist aber davon auszugehen, dass die Gerichte in der Hauptsache nicht anders entscheiden werden.
Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 4 Satz 1 NHundG (Niedersächsisches Hundegesetz). Nach Auffassung der Richter stellt das laute Hundegebell eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft im Sinne des § 117 Abs. 1 OWiG darstellt. Das kann man auch als Hundehalter nicht von der Hand weisen und es ist mir auch nicht klar, warum die Hunde ständig bellen. Ich geben meine Hunde bei Bedarf auch bei einem Hundesitter ab. Dort sind dann auch so ca. 10 Hunde, aber die bellen nicht (wenn dann nur kurzzeitig). Möglicherweise liegt das daran, dass die Hunde hier in (Einzel-?) Zwingern gehalten werden.
Ohnehin hat Niedersachsen das umfassendste Hundegesetz. Dort wird richtigerweise für die Hundehaltung ein Sachkundenachweis verlangt und es gibt eine Verpflichtung, jeden Hund haftplichtversichern zu lassen. Nicht schlecht finde ich das zentrale Hunderegister, wobei die Frage ist, ob man bei einer Beißattacke noch die Möglichkeit hat, den Chip auszulesen. Das Hundegesetz finden Sie hier.
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