Ein Arbeitnehmer hatte auf der Fahrt zur Arbeit sein Fahrzeug versehentlich mit Benzin statt mit Diesel betankt. Die Reparatur kam teuer. 4.200 € musste der Arbeitnehmer an die Werkstatt zahlen. Diesen Betrag wollte der Mann nun als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt spielte da nicht mit. Das Finanzgericht gab dem armen Mann Recht.
Der Bundesfinanzhof hat auf die Revision des Finanzamtes nun das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und ist der Meinung des Finanzamtes gefolgt (Urteil vom 20.03.2014 Aktenzeichen VI R 29/13).
Entscheidend war die Frage, ob neben der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer auch außergewöhnliche Aufwendungen geltend gemacht werden können. Der Bundesfinanzhof vertritt die Ansicht, dass auch außergewöhnliche Belastungen mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Diese Meinung begründen die Richter damit, dass in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sämtliche Aufwendungen von der Entfernungspauschale erfasst seien. Auch aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift könne diese Auslegung begründet werden. Insbesondere habe die Einführung der verkehrsmittel-unabhängigen Entfernungspauschale der Steuervereinfachung dienen sollen. Diese Vereinfachung könne nur erreicht werden, wenn denn auch sämtliche Aufwendungen von der Pauschale erfasst würden.
Also blieb dem Steuerpflichtigen ein Trostpflaster des Staates für seine Dummheit an der Tankstelle vorenthalten.
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