Nein, das hat nichts mit medi-t-ieren zu tun. Mediation ist die Beilegung von Konflikten durch Vermittlung einer neutralen Person ohne Entscheidungsbefugnis, dem Mediator oder der Mediatorin.
Sicherlich nicht unbedingt, wenn man sich auf dem RSV-Blog umschaut. Dennoch ist eine Rechtsschutzversicherung für die Mandanten durchaus empfehlenswert. Man sollte sich aber der Tatsache bewusst sein, dass auch die Rechtsschutzversicherungen nicht jedes Risiko abdecken. Wie immer sind die Risiken, bei denen es bevorzugt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt, vom Deckungsschutz weitgehend ausgenommen.
so fangen 99 % aller außergerichtlichen anwaltlichen Schreiben an. Das fehlende 1 % beginnt mit: „Hiermit zeige ich Ihnen an, dass ich …vertrete…“. Der Einfallsreichtum meiner Kolleginnen und Kollegen bei der Eingangsfloskel zu ihren Schreiben ist geradezu unheimlich. Vorher wurde ich bereits mit einem drohenden: „Sehr geehrter Herr Kollege (manchmal sogar gefolgt mit meinem Namen)
Als Anwalt ist man an die atemberaubende Schnelligkeit mancher Gerichte gewöhnt. Dass aber an einem Tag gleich zwei solcher Highlights engehen, ist doch ungewöhnlich.
In einem heute veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts haben die Richter entschieden, dass bei langjährig Selbständigen eine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen wegen Vorliegens eines Härtefalls ausscheiden könne. Es komme darauf an, ob eine Versorgungslücke bestehe.
In einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.01.2009 (Aktenzeichen VII R 25/08) wurde ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an eine Bank wegen der Ausgabe von Bonusaktien der Telekom in den Jahren 2000 und 2002 für unzulässig erklärt.
Die Saarbrücker Zeitung berichtet heute in einem Beitrag von einer Informationsveranstaltung für Richter des Landgerichts Saarbrücken sowie des Sozialgerichts und Landessozialgerichts. In dieser Veranstaltung stellte Arthur Trossen den Richtern die gerichtsnahe Mediation vor. Der Referent, früher selbst Familienrichter, warb für Mediation als Möglichkeit der Konfliktlösung. Er wies dabei auch darauf hin, dass Richter, die als Mediatoren ohne
In § 556 BGB ist bestimmt, dass eine Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen ist. Im Klartext muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zugegangen sein.