Mit der Frage, ob und unter welchen Umständen bergbaubedingte Erdbeben zu einem Schmerzensgeldanspruch führen können, hatte sich das Landgericht Saarbrücken in einem Urteil vom 3.7.2009 (Aktenzeichen 13 S 19/09) auseinanderzusetzen.
In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin geltend gemacht, aufgrund von seit Februar 2005 wiederkehrenden, bergbaubedingten Erderschütterungen habe sie seit März 2005 erhebliche psychische Probleme in Form einer Phobie sowie psychosomatische Beschwerden davongetragen und leide seitdem an Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen in Erwartung weiterer Beben.
Sie behauptete, die in ihrem Wohnort gemessenen Schwingungswerte der Erderschütterungen lägen über den zumutbaren Werten von 5 mm/s nach der DIN 4150 Teil 3. In dem weiteren Raum um die nächstgelegene Stadt habe es von Januar bis März 2005 23 Beben, von März 2005 bis Mitte Mai 2006 42 kleinere Erschütterungen und im Februar und März 2006 2 starke Beben gegeben. Ferner warf die Klägerin der Beklagten, der Deutschen Steinkohle AG vor, die Abbaugenehmigung nicht eingehalten zu haben, indem sie Auflagen nicht befolgt und auf gebotene Schutzmaßnahmen verzichtet habe.
Die DSK AG als Beklagte verwies auf die Abbaugenehmigung. Zudem seien die Erschütterungen bei der Klägerin nur unwesentlich gewesen und ein Bergschadensersatz gem. § 114 Abs. 2 Nr. 3 Bundesberggesetz (BBergG) sei ausgeschlossen.
In erster Instanz hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung beim Landgericht Saarbrücken blieb ohne Erfolg.
Nach der Änderung des § 117 BBergG zum 1.1.2002 sei der Ausgleich eines immateriellen Schadens möglich. Nach § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG gelten Einwirkungen, die ein Grundstückseigentümer gem § 906 BGB zu dulden hat, nicht als Bergschäden. Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin die Einwirkungen durch die Erderschütterungen zu dulden.
Diese Duldungspflicht ergibt sich allerdings nach Meinung des Landgerichts nicht bereits daraus, dass die Einwirkungen im Rahmen der DIN 4150 Teil 3 lägen und damit unwesentlich seien. Die in der DIN geregelten Grenzwerte seien nur private Standards. Die dort geregelten Grenzwerte könnten bei einer Gesamtwürdigung als Entscheidungshilfe dienen, von ihnen gehe aber keine Indizwirkung aus. Außerdem betreffe diese DIN-Norm nur die Einwirkung auf Gebäude, bei deren Einhaltung Gebäudeschäden nicht zu erwarten seien. Über die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit werde hier keine Aussage getroffen. Letztlich kommt es aber nach Ansicht der Berufungskammer nicht auf die Frage der Wesentlichkeit der Einwirkungen an. Jedenfalls gingen sie auf eine ortsübliche Nutzung des Bergwerkseigentums der Beklagten zurück und konnten im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden.
Der Bergbau sei im Saarland seit langem verwurzelt und habe dem Land sein Gepräge gegeben. Bergbaubedingte Absenkungen des Erdreichs und Erderschütterungen seien typischerweise im gesamten Abbaugebiet und damit auch in Gebieten mit Wohnbebauung zu beobachten. Sie seien daher grundsätzlich ohne weiteres als ortsüblich anzusehen. Die Einhaltung der DIN 4150 Teil 3 erlaube Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit.
Diese (ortsüblichen) Einwirkungen seien auch nicht durch (wirtschaftlich) zumutbare Maßnahmen zu verhindern. Die Beklagte sei aufgrund einer behördlichen Genehmigung tätig gewesen und habe zudem gemeinsam mit der Behörde und einem von dieser eingeschalteten Sachverständigen die technischen Maßnahmen ausgelotet und untersucht, die zur Verminderung der Erderschütterungen geeignet waren. Damit habe sie alles ihr zumutbare getan.
Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung komme nicht in Betracht, da die Beklagte aufgrund behördlicher Genehmigung vorgegangen sei. Es sei nicht Sache der Beklagten gewesen, Auskunft über die jederzeitige Konformität der Genehmigung und dem von ihr betriebenen Kohleabbau zu erteilen oder den Nachweis der ständig veränderten Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht zu erbringen. Es sei Sache der Klägerseite, die Verletzung einer Verpflichtung darzulegen oder zumindest hinreichend konkrete Anhaltspunkte einer Verletzung der Verkehrspflichten durch die Beklagte vorzutragen. Dies sei nicht geschehen.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ergebe sich auch nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, da dieser nur eine Vermögenseinbuße ersetze.
Das Landgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.
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