Chiptuning als Mangel beim Gebrauchtwagenkauf
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm stellt das von einem Voreigentümer des gekauften Gebrauchtwagens vorgenommene Chip-Tuning eines Fahrzeugs einen Mangel dar, der zum Rücktritt berechtigt (Urteil vom 09.02.2012 Aktenzeichen I-28 U 186/10).
