Und plötzlich ging es ganz schnell
Der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat hatt einen Kompromiss gefunden. Es bleibt nun dabei: Mediation ist ausschließlich die außergerichtliche Mediation. Gerichtliche Mediatoren wird es nicht mehr geben.
Die bisher im Gesetz vorgesehene Änderung des § 278 Abs. 5 ZPO die nach dem am 15.12.2011 verabschiedeten Gesetz wie folgt lautete:
„(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen Güterichter als beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.“
wird nun durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.“
Der letzte Satz dieses Absatzes war eigentlich nie umstritten. Offenbar sind die Landesjustizminster nun zufrieden, dass dies ausdrücklich im Gesetz steht. Gut ist, dass die Güteverhandlung nun auf jeden Fall vor einem nicht entscheidungsbefugten Richter stattfinden soll.
Positiv ist, dass den Ländern nun die Möglichkeit eröffnet wird, die Gerichtsgebühren (Verfahrensgebühren) zu ermäßigen oder ganz auf sie zu verzichten., „wenn das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags beendet
wird und in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht den
Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt entsprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist.“
Dies bietet einen weiteren Anreiz, einen Versuch der gütlichen Beilegung eines Konflikts durch Mediation zu unternehmen.
Den Wortlaut der Einigung des Vermittlungsausschusses finden Sie hier.
Die Beschlussempfehlung wurde noch am 28. Juni 2012 auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt und dort einstimmig verabschiedet (Protokoll S. 23359). Am 29.06.2012 hat der Bundesrat beschlossen, keinen Einspruch einzulegen (hier).
Sobald das Gesetz nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet ist, kann es in Kraft treten. Dann ist es Aufgabe des Bundesjustizminsteriums, die zu dem Gesetz gehörende Verordnung zu erarbeiten und zu erlassen. Nach dem Gesetz können in der Verordnung folgende Themen geregelt werden:
1. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung;
2. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;
3. Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
4. zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
5. Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
6. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;
8. Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind.