Hier hatte ich einmal über die Idee gepostet, dass ein Hundehalter gegen den Hundesteuerbescheid geklagt hatte, weil er meinte, Hundesteuer sei keine örtliche Aufwandssteuer. Heutzutage fehle der örtliche Bezug, weil Hunde über die Gemeindegrenzen hinweg mitgenommen würden.
In einem anderen Verfahren hat nun das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Beschluss vom 14.05.2012 (Aktenzeichen 14 A 926/12) einen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Es ging wohl um die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wegen der Zulässigkeit von Hundesteuer.
Das Oberverwaltungsgericht hegt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Anknüpfung an die örtlichen Gegebenheiten sei in der Hundesteuersatzung gegeben, da sie an die Aufnahme eines Hundes in den Haushalt oder durch Inpflege- oder Inverwahrungsnahme bzw. das Halten zu bestimmten Zwecken anknüpfe. Dies sei eine im Gemeindegebiet ausgeübte Tätigkeit, die einen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung auslöse.
Für die örtliche Radizierung spiele es keine Rolle, dass Hunde verstärkt auch in andere Gemeinden mitgenommen würden und dort auch Wirkung zeigten. Das Erfordernis der Begrenzung der unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet beziehe sich auf die Steuern und nicht auf die Hunde. Der bloße Aufenthalt eines Hundes auch außerhalb der Haltungsgemeinde stelle die örtliche Radizierung der Haltung, die regelmäßig in einem örtlich belegenen Haushalt stattfinde, nicht in Frage, so die Richter.
Nach alledem sei auch die Frage, ob die Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG angesehen werden könnte, nicht klärungsbedürftig.
Nun ja, das war ja zu erwarten. Einzusehen ist die Berechtigung, ausgerechnet die Hundehaltung zu besteuern, nicht gerade. Irgendein gemeindlicher Aufwand ist mit der Hundehaltung nicht verbunden. Im Gegenteil, es gibt sogar Untersuchungen, dass die Hundehaltung die Wirtschaftskraft der Kommunen erheblich stärkt, ganz zu schweigen von den Vorteilen für die Gesundheit der Hundehalter (und damit auch den Kosteneinsparungen der betroffenen Krankenkassen). Es sei die Lektüre der Untersuchung „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ von Prof. Dr. Renate Ohr und Dr. Götz Zeddies empfohlen. Sie hat folgende Ergebnisse:
- Deutschlands Hundehaltung bewirkt einen jährlichen Umsatz von ca. 5 Mrd. Euro.
- Ausgaben im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Hundehaltung haben etwa einen Anteil von 0,22 Prozent am deutschen BIP (entspricht einem Fünftel des Beitrags der deutschen Landwirtschaft)
- Mit der Hundehaltung sind ca. 100.000 Arbeitsplätze verbunden.
50 – 60 Hunde „finanzieren“ einen Arbeitsplatz. - Hundehalter reisen um 30 Prozent weniger ins Ausland (= weniger Einkommen
fließt ins Ausland). - Staat verdient: Hundesteuereinnahmen deutlich höher als die staatlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Hundehaltung.
- Hundehaltung verbessert die Gesundheit und reduziert die gesamtwirtschaftlichen Gesundheitskosten um ca. 0,875 Prozent (d.h. um mehr als 2 Mrd. Euro).
- Hunde erbringen ökonomische Leistungen für die Gesellschaft (Polizeihunde,
Rettungshunde, Blindenhunde, Therapiehunde…), die zu keinen entsprechenden
Kosten führen.
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