Das Saarländische Oberlandesgericht (Beschluß vom 21.2.2011, 6 WF 140/10) hob einen die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss eines Amtsgerichts auf, weil der Amtsrichter erst nach Abschluss Verfahrens unter Hinweis auf seine Hauptsacheentscheidung die Prozesskostenhilfe ablehnte und hierbei die fehlende Erfolgsaussicht mit der im Hauptsacheverfahren erfolgten Anhörung begründete.
Der Leitsatz des Saarländischen OLG lautet wie folgt: Verfassungsrechtlich ist es geboten, dass das Gericht seine Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht im Nachhinein trifft und dabei seine Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren in die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe mit einfließen lässt.
Der Senat führt dazu aus, dass die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu führen dürfe, dass die Rechtsverfolgung und die Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe vorverlagert werde. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren solle den Rechtsschutz nicht selbst bieten sondern zugänglich machen. Dies bedeute zugleich, dass Verfahrenskostenhilfe nur verweigert werden dürfe, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte sei. Es sei außerdem verfassungsrechtlich geboten, dass das Gericht seine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht im Nachhinein treffe und demenstsprechend seine Erkennsnisse aus dem Hauptsacheverfahren in die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe einfließen lasse.
Damit hat das Saarländische Oberlandesgericht der manchmal anzutreffenden Unart, den Prozess im Prozesskostenhilfeverfahren führen zu lassen und erst im Nachhinein zu entscheiden, einen Riegel vorgeschoben.
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