Wenn der Staatsanwalt nicht will…
Die Verteidigerin hatte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen ihren Mandanten einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin bestellt. Die Dezernentin der Staatsanwaltschaft hatte der Verteidigerin dann erklärt, dass sie keinen Antrag auf Beiordnung stellen werde. Auch nach näheren Ausführungen der Verteidigerin zur mangelnden Verteidigungsfähigkeit ihres Mandanten blieb die Staatsanwaltschaft bei ihrer Haltung.
