Mal wieder ein Blick über den Tellerrand zu unseren französischen Nachbarn: auch dort gibt es das Mandatsgeheimnis und die Verteidigerpost, die nicht einfach von der Justiz geöffnet und zur Kenntnis genommen werden darf. Hierbei darf man aber gewisse Konventionen nicht einfach übergehen.
So ist es einem französischen Verteidiger ergangen, der im Rahmen einer Verhandlung seine Mandanten eine schriftliche Nachricht zukommen ließ. Allerdings hatte er sie auf ein einfaches Blattpapier geschrieben und dieses lediglich zweimal gefaltet, damit man den Inhalt nicht lesen kann. Der Justizwachtmeister, der den Mandanten begleitete, nahm das Schriftstück an sich und las es.
Nun musste sich in Frankreich der Kassationsgerichtshof mit der Frage befassen, ob dies rechtmäßig war. Und er kam zu dem Ergebnis, dass der Justizwachtmeister berechtigt war, das Schreiben zu lesen, weil es nicht in einen Briefumschlag gesteckt worden war. Der Kassationsgerichtshof meint, dass ein lediglich gefaltetes Papier ohne Umschlag nicht dem Berufsgeheimnis des Anwalts unterliegt.
Quelle: Artikel des Marseiller Anwalts Jean de Valon, Urteil vom 16.10.2012
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