Ein Motorradfahrer aus Karlsruhe wollte im Sommer 2007 an einem Badesee die Sonne genießen. Leider war die Zufahrtsstraße mit dem Zeichen 260 „Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge“ gesperrt. Der Motorradfahrer schob daher sein Motorrad bis an den Badestrand. Gleichwohl erhielt er einen Bußgeldbescheid. Auf seinen Einspruch hin verurteilte ihn das Amtsgericht Karlsruhe im Februar 2008 wegen fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 15 Euro. Das Amtsgericht hat dieses Verhalten als ordnungswidrig angesehen, weil das Verbotszeichen 260 auch den ruhenden Verkehr erfasse.
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und den Motorradfahrer freigesprochen.
Das Verbotszeichen 260 verbietet – so das OLG Karlsruhe – nicht das Schieben eines Motorrads. Das Zeichen 260 sei nur eine Spezifizierung des Verbotszeichens 250 (Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art), bei dem der Verordnungsgeber selbst das Schieben von Krafträdern zugelassen habe.
Auch der ruhende Verkehr werde durch das Zeichen 260 nicht erfasst. Wenn es zulässig ist, ein Motorrad dort zu schieben, könne der Verkehrsteilnehmer nicht ableiten, dass das Halten und Parken von Krafträdern verboten sei, zumal es für Halte- und Parkverbote andere Zeichen gebe.
Fundstelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. Februar 2009 – 1 Ss 65/08 –
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