Ja es gibt ihn noch, den (Ehren-)Titel Justizrat, zumindest im Saarland und Rheinland-Pfalz und er wird auch noch verliehen. Wie das nun mit der Ehre ist, wissen wir ja nun seit der Diskussion um den Ehrensold für Wulff.
Ein Blick ins nahe Ausland: In Frankreich wurden die Behörden von dem Premierminister angewiesen, die Ausdrücke „Mademoiselle“, „nom de jeune fille“ (=Mädchenname), „nom patronymique“ (=Vatersname), „nom d’épouse“ (=Name der Ehefrau) und „nom d’épuox“ (=Name des Ehemannes) in Formularen und Korrespondenz nicht mehr zu verwenden.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm stellt das von einem Voreigentümer des gekauften Gebrauchtwagens vorgenommene Chip-Tuning eines Fahrzeugs einen Mangel dar, der zum Rücktritt berechtigt (Urteil vom 09.02.2012 Aktenzeichen I-28 U 186/10).
…auch wenn das Auto nachts unbeleuchtet auf der Überholspur liegenbleibt. Das dachten sich offenbar die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe, als sie einer Autofahrerin für die Körperschäden ein Mitverschulden von 60 % einräumten. Die Klägerin hatte die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren und war nach einem Aufprall gegen die Mittelleitplanke unbeleuchtet und nicht mehr fahrbereit auf
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens steht der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht entgegen, wenn ein Restverdacht fortbesteht und die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen zusätzlich für eine Wiederholungsgefahr spricht. So lautet der Leitsatz eines Urteils des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 13.2.2012,Aktenzeichen 6 K 2434/10.
Gestern war es soweit: Der dreihundertste Artikel in meinem Blog! Manche Vielblogger werden darüber lächeln. Für mich war es Anlass, einmal zu analysieren, welche Artikel gut gelaufen sind und welche weniger.
Nein! Ich will nicht das gesamte Arbeitsrecht zur Diskussion stellen. Es passt nach wie vor auf die meisten Arbeitsverhältnisse. Mir geht es um den Zeitbezug des Arbeits- und Dienstvertrages. Bekanntlich grenzt man ja Werk- und Dienst- bzw. Arbeitsverträge danach ab, dass der Werkvertrag ergebnisbezogen ist, während beim Arbeits- und Dienstvertrag das Zeitmoment im Vordergrund steht.
Jeder hat seine eigene Art und Weise, Konflikte anzugehen. Diese lassen sich im Prinzip in zwei unterschiedliche Handlungsmaximen einordnen: Zum einen die Orientierung an den eigenen Zielen und Belangen und zum anderen Orientierung an den Zielen des Konfliktgegners. Es ergibt sich demnach folgende Matrix:
Der Beklagte eines Verfahrens vor dem Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 15.2.2012, Aktenzeichen 5 O 17/11) wurde auf Zahlung eines Betreuungs- und Haushaltsführungsschadens wegen der Tötung der Mutter des klagenden Kindes bei einem Verkehrsunfall sowie auf Feststellung zukünftiger Schäden in Anspruch genommen.
Deutschland, das Land der Vereine. Circa 600.000 Vereine gibt es hierzulande. Jeder Vorstand hat einen mal kleinen, mal größeren Vorstand. Millionen von Erhrenamtsträgern müssen daher ihre Zeit in Vorstandssitzungen verbraten. Die Effizienz von solchen Sitzungen – so auch meine eigene Erfahrung – könnte wesentlich höher sein und hängt in der Regel von der Kompetenz (oder