Solange eine Erbengemeinschaft einen armen Miterben nicht vorschiebt, um mit Prozesskostenhilfe Ansprüche der Erbengemeinschaft geltend zu machen, ist dem armen Miterben Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Das Saarländische Oberlandesgericht hatte über eine Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss zu entscheiden. Der Kläger hatte mit einem Klageentwurf Prozesskostenhilfe für eine Klage begehrt, mit der die Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung an die Erbengemeinschaft leisten sollten, der der Kläger angehörte. Das Landgericht hatte den PKH-Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hatte das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger nur seine eigenen Vermögensverhältnisse dargelegt habe und nicht die der anderen Miterben. Da er Zahlung an die Erbengemeinschaft begehre, komme es auf die Vermögensverhältnisse aller Mitglieder der Erbengemeinschaft an.
Nach Auffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts komme es allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers an, da er nicht namens der Erbengemeinschaft klage sondern ein eigenes Klagerecht geltend mache. Nur dann, wenn die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft den armen Miterben vorschicken, könne hierin ein sittenwidriger Umgehungsversuch leigen. Dann sei auf das Vermögen der gesamten Erbengemeinschaft abzustellen.
Allein daraus, dass der arme Miterbe Ansprüche der Erbengemeinschaft geltend mache, könne nicht automatisch gefolgert werden, dass er von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgeschoben werde. Es seien auch Fälle denkbar, bei denen die übrigen Miterben kein Interesse an der Geltendmachung einer Forderung haben und deshalb ihre Mitwirkung verweigern. Wenn man in einem solchen Fall dem klagenden Miterben im Hinblick auf das Vermögen der anderen Miterben die Prozesskostenhilfe verweigern würde, wäre dieser faktisch gehindert, sein Klagerecht geltend zu machen.
Fundstelle: Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.1.2009, Aktenzeichen 5 W 39/09 – 15
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