Für viele Arbeitgeber ist es gerade in Zeiten schwankender Konjunktur von Interesse, die fixen Lohnkosten möglichst gering zu halten. Auf der anderen Seite besteht ein ebenso großes Interesse, die Stammbelegschaft zu halten, da der Einarbeitungsaufwand für neue Mitarbeiter ebenfalls kostenintensiv ist. Der Weg hierzu sind flexible Arbeitszeiten, die den jeweiligen Auslastungen des Unternehmens angepasst sind.
Auch für Arbeitnehmer ist vielfach eine variable Arbitszeit interessant. Einmal im Hinblick auf familiäre Verpflichtungen und Interessen, zum anderen auch wegen anderer Lebensschwerpunkte ist für viele Arbeitnehmer eine variable Zeitgestaltung ohne eine nine-to-five-Struktur wünschenswert. Auf der anderen Seite legen viele Arbeitnehmer durchaus auf ein gewisses Maß an sozialer Absicherung wert und wollen nicht nur als Aushilfen oder Freelancer mit allen Risiken leben.
Hier muss und kann eine kreative Vertragsgestaltung den Wünschen beider Seiten gerecht werden. Vielfach ist sowohl der Arbeitgeberseite als auch den Arbeitnehmern nicht bewusst, dass eine solche Flexibilisierung möglich und rechtlich zulässig ist. Gerade Arbeitgeber, die hauptsächlich Arbeitnnehmer mit einem festen Gehalt beschäftigen, vergessen oft, dass in vielen Bereichen Stundenlöhne und damit eine flexible Abrechnung normal ist.
Denkbar ist z.B. ein Arbeitsvertrag auf der Grundlage einer Stundenvergütung mit variablen Arbeitszeiten. Die Grundlagen hierfür hatte seinerzeit das Arbeitsförderungsgesetz vorgeschlagen. Es muss ja nicht eine ganze oder halbe Stelle festgelegt werden. Es kann eine Mindestarbeitszeit vereinbart werden mit der Option, bei Bedarf eine größere Arbeitsleistung anzufordern (in den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes). Hier sollte einmal die Mindestarbeitszeit (pro Woche oder Monat oder Tag) festgelegt werden, welche Mindestarbeitszeit an einem Tag verlangt werden kann (muss ein Arbeitnehmer wegen einer Stunde zur Arbeitsstelle fahren?) und wie der Urlaub berechnet wird. Auch sollte geklärt sein, wie kurzfristig die Arbeitsleistung angefordert werden kann, und ob der Arbeitnehmer im Einzelfall verpflichtet ist, jede zeitliche Anforderung zu erfüllen.
Die Abrechnung erfolgt dann über die tatsächlich erbrachten Stunden zu dem vereinbarten Stundensatz, mindestens aber die Mindeststundenzahl.
Schwieriger dürfte es sein, neben einer abhängigen Teilzeittätigkeit dieselbe Person als Selbständigen im Nebenerwerb mit einem Dienstvertrag zu beauftragen. Diese selbständige Tätigkeit wird – von seltenen Ausnahmen abgesehen – regelmäßig als Scheinselbständigkeit zu bewerten sein. Die Ausnahme dürfte nur dann gegeben sein, wenn die nebenberufliche selbständige Tätigkeit des Arbeitnehmers einen völlig anderen Tätigkeitsbereich betrifft und der Arbeitnehmer hier nachweisen kann, dass er insoweit für meherere Auftraggeber tätig ist.
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