Der Mieter hatte die Miete gemindert, u.a. weil die Elektroinstallation es nicht zuließ, dass in der Altbauwohnung eine Waschmaschine und weitere haushaltsübliche Elektrogeräte betrieben werden konnten. Der Vermieter hatte daraufhin gekündigt und darauf verwiesen, dass im Mietvertrag vereinbart war:
„Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen (einschließlich der Energieumstellungs- und Folgekosten).“
Das Amtsgericht hatte die Räuumungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Vermieters hin, hatte das Landgericht die Räumung ausgesprochen. Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 10. Februar 2010 – VIII ZR 343/08 das Berufungsurteil aufgehoben.
Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte (z. B. Staubsauger) ermöglicht (Urteil vom 26. Juli 2004 – VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174).
Hieran ändert nach Meinung des BGH auch die zitierte Klausel im Mietvertrag nichts. Es sei hierdurch kein anderer Standard vereinbart worden, da aus dieser Klausel nicht zu entnehmen sei, dass übliche Haushaltsmaschinen nicht angeschlossen werden könnten. Auch sei die Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 BGB unwirksam. Zum einen müsse nach dieser Klausel der Mieter bei einer Überlastung der Elektroinstallation die Kosten der Verstärkung des Netzes unbegrenzt tragen. Er hätte noch nicht einmal Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter, wenn das Netz so defekt sei, dass überhaupt kein Gerät angeschlossen werden könne.
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