Auch Mediation ist nicht frei von rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese waren früher teilweise umstritten, insbesondere die Frage, ob Mediation den Anwälten vorbehalten ist. Dies hat der Gesetzgeber zugunsten der nichtanwaltlichen Mediatoren entschieden. Gemäß § 2 Abs. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sind die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, keine Rechtsdienstleistung, kann daher von jedermann ausgeübt werden.
Mediator oder Mediatorin sind als Berufsbezeichnungen nicht geschützt. Theoretisch kann sich jeder, der meint, hierfür geeignet zu sein, Mediator nennen und Mediation anbieten. Rechtsanwälte, die sich als Mediator bezeichnen wollen, müssen gemäß § 7a BORA durch eine geeignete Ausbildung nachweisen, dass sie die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrschen.
Daneben hat die Europäische Union die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen vom 21.5.2008 erlassen, die bis zum 21.5.2011 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Sie gilt allerdings nur für grenzüberschreitende Mediationsverfahren. Die Richtlinie regelt vor allem die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen, die Sicherung der Vertraulichkeit, die Hemmung der Verjährung während eines Mediationsverfahrens. Die Qualität der Mediation soll vor allem durch freiwillige Verhaltenscodizes und die Förderung von Aus- und Fortbildung von Mediatoren sichergestellt werden.
Die verschiedenen Mediationsverbände (BAFM, BM e.V., BMWA um nur die bekanntesten zu nennen) setzen für eine Zertifizierung in der Regel eine Ausbildung von mindestens 200 Stunden voraus, wobei die Inhalte teilweise im Hinblick auf die Zielrichtung des Verbandes (Familienmediation, Mediation in der Arbeitswelt oder Wirtschaft) variieren.
Daneben gibt es den European Code of Conduct for Mediators, einen Verhaltenscodex der Europäischen Kommission. Hier sind die grundlegenden Verfahrensregelungen für eine Mediation festgelegt.
Seitens des Justizministeriums werden derzeit aufgrund der Europäischen Mediationsrichtlinie Überlegungen angestellt, auch Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Mediationsverfahrens und der Ausbildung von Mediatoren zu erlassen. Der Deutsche Anwaltsverein hat dazu als erster Zusammenschluss von Mediatoren ein Eckpunktepapier vorgelegt.
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