Der Vorstand eines eingetragenen Vereins haftet nicht analog § 64 GmbHG für Zahlungen, die nach Insolvenzreife geleistet werden. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Urteil vom 5.2.09 (Aktenzeichen 6 U 216/07) entschieden.
Eine den §§ 64 GmbHG, 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 92 Abs. 3 AktG, 99 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 GenG vergleichbare Regelung enthält das Bürgerliche Gesetzbuch, in dem das Vereinsrecht geregelt ist, nicht. Nach Auffassung des Hanseatischen OLG fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dagegen entschieden, eine dem § 64 GmbHG vergleichbare Regelung ins BGB zu übernehmen. Im Rahmen der Reform des Insolvenzrechts hat der Gesetzgeber den § 42 BGB dahingehend angepasst, dass durch die Insolvenzeröffnung der Verein nicht nur seine Rechtsfähigkeit verliert sondern, wie die Kapitalgesellschaften, auch aufgelöst wird. Ferner wurde parallel zum Recht der Handelsgesellschaften für den Fall der auf Schuldnerantrag erfolgten Verfahrenseinstellung oder Verfahrensaufhebung nach Bestätigung eines Insolvenzplans die Möglichkeit eröffnet, die Fortsetzung des Vereins zu beschließen. Ebenso wurde die Insolvenzantragspflicht auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit erweitert.
Das Hanseatische OLG führt aus, dass die sorgfältige Anpassung des Vereinsrechts an das Recht der Kapitalgesellschaften nur den Rückschluss zulässt, dass das Fehlen dieser Vorschrift kein unbeabsichtigtes Versehen sein könne.
Dies werde auch durch die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage im Jahr 2001 bestätigt, in der ausdrücklich verneint wurde, dass ehrenamtliche Vorstände von Vereinen wie hauptamtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft haften.
Weiter fehle es an einer für die Analogie erforderliche vergleichbare Interessenlage. Zwar sei die Interessenlage von Gläubigern einer Kapitalgesellschaft und eines Vereins ähnlich. Eine ähnliche Interessenlage reiche aber nicht aus. Es gebe aber Unterschiede zwishen Vereinen und Kapitalgesellschaften. Der Verein sei nicht unternehmerisch tätig, sondern übe im Rahmen seines ideellen Hauptzwecks einen Geschäftsbetrieb nur als Nebenzweck aus. Daher sei der Gläubigerschutz auch weniger weitgehend als bei der Kapitalgesellschaft. Neben dem Vereinsregister gebe es keine zwingenden Publizitäts-, Bilanzierungs- oder Prüfpflichten. Zudem seien Vereinsvorstände in der Regel ehrenamtlich tätig.
Die Neuregelung des § 42 BGB sei zudem erst vor 10 Jahren erfolgt. Da damit eine dem § 54 GmbHG vergleichbare Regelung nicht erfolgt sei, dürften Vereinsvorstände darauf vertrauen, dass ein Zahlungsverbot nicht bestünde.
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