Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage des zum Unterhalt verpflichteten entfällt nicht bereits dann, wenn der Unterhaltsgläubiger erklärt, derzeit keinen Unterhalt geltend machen zu wollen. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht in einem Beschluss über die sofortige Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung des Familiengerichts klargestellt.

Zwischen den Parteien war unstreitig, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der Unterhaltsentscheidung so geändert hatten, dass eine Unterhaltsverpflichtung nicht mehr bestand. Der Unterhaltsschuldner hatte daher eine Abänderungsklage eingereicht. Das Familiengericht hatte die Prozesskostenhilfe verweigert, da ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben sei. Der Unterhaltsgläubiger hatte im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens erklärt, derzeit keinen Unterhalt geltend zu machen.

Das OLG meinte demgegenüber zu Recht, das Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da der Unterhaltsgläubiger nur erklärt hatte, derzeit keinen Unterhalt geltend zu machen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfalle erst dann, wenn aus dem Unterhaltstitel nicht mehr vollstreckt werden könne. Der Unterhaltsgläubiger habe den Unterhaltstitel nicht herausgegeben und nur einen (wideruflichen) Vollstreckungsverzicht bis zu dem Zeitpunkt erklärt, zu dem sich die zugrunde liegenden Verhältnisse wieder zugunsten des Unterhaltsgläubigers änderten. Der Unterhaltsgläubiger könne dann jederzeit, wenn er meint, einen Unterhaltsanspruch zu haben, wieder aus dem Titel vollstrecken.

Das Rechtsschutzbedürfnis könne auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass der Titel – nach der Erklärung des Unterhaltsgläubigers, derzeit keinen Unterhalt geltend zu machen – nicht herausgegeben werden müsse, weil er noch für die Vollstreckung von Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Wegfall des Unterhaltsanspruchs benötigt werde. Insoweit hatte der Unterhaltsgläubiger keine Unterhaltsrückstände nachvollziehbar vorgetragen und auch nicht aus dem Titel die Vollstreckung betrieben.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat das Verfahren zur Prüfung der Kostenarmut an das Familiengericht zurückgegeben, da das Familiengericht diesen Punkt (konsquenterweise) nicht geprüft hatte.

Fundstelle: Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9.6.2009, Aktenzeichen 6 WF 55/09