Da hatte jemand bei Ebay in der Kategorie „Edelmetall Gold“ ein „massives goldenes Armband“ unter Angabe eines Goldanteils von „750er/18 kt“ angeboten und für 500 € verkauft. Der Käufer stellte aber fest, dass es sich um eine Messinglegierung mit vergoldeter Oberfläche handelte.
Die Verkäuferin klagte dann den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Armbandes ein. Der Käfer verlangte im Wege der Widerklage einen Schadensersatz von 1.559,75 €, das ist der Materialpreis eines massiv goldenen Armbandes abzüglich des Kaufpreises von 500 €.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Nach Auffassung des Amtsgerichts war der Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten, da das Armband nicht die vereinbarte Beschaffenheit von massivem 18-karätigem Gold habe. Die Beschaffenheitsvereinbarung lasse sich aus dem Text des Angebotes ableiten.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Verkäuferin blieb ohne Erfolg (Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.08.2013, Aktenzeichen 9 S 391/12). Der Argumentation der Verkäuferin, dass in dem Angebot lediglich ein massives goldenes Armband aber kein Armband aus Massivgold enthalten gewesen sei, vermochte die Berufungskammer nicht zu folgen. Die Verkäuferin müsse sich daran festhalten, wie ihre Anzeige insgesamt zu verstehen war. Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass nur eine Auslegung möglich sei, nämlich dass die Verkäuferin ein Armband aus Massivgold angeboten habe.
Die Kammer stützt diese Auslegung ergänzend auf die Vorschriften des Feingehaltsgesetzes. Nach § 7 FeinGehG bestehe eine Garantiehaftung des Verkäufers für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts. Bei Goldwaren, die mit anderen Metallen ausgefüllt seien, dürfe nach § 8 FeinGehG ein Feingehalt nicht angegeben werden. Die Verkäuferin hätte demnach Angaben zum Goldgehalt nicht machen dürfen.
Oops, das war dann für die Verkäuferin ein teurer Ebay-Deal!
Kommentar verfassen