…schon im eigenen Interesse: Vor Abschluss eines Vergleichs mit Vergleichsüberhang auch dafür Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das hatte ein Anwalt in dem vom Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Beschluss vom 08.01.2013 Aktenzeichen 1 D 332/12) entschiedenen Fall wohl vergessen.
Er hatte gegen die Bewertung einer Gesellenprüfung für einen Mandanten Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt. Vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe teilte er dann dem Verwaltungsgericht mit, dass man übereingekommen sei, die Sache dergestalt beizulegen, dass die Beklagte die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt als Bestanden zu erklären und damit alle gegenseitigen Ansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer erledigt sind und die Kosten gegeneinander aufgehoben werden sollen.
Das Verwaltungsgericht gewährte dann zur Durchführung des Verfahrens I. Instanz Prozesskostenhilfe für den eingereichten Klageentwurf. Daraufhin erhob der Kläger entsprechend dem Klageentwurf Klage, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist und bat um Protokollierung des vorgeschlagenen Vergleichs.
Das Verwaltungsgericht schlug dann den Abschluss des Vergleichs vor, dem die Prozessparteien zustimmten. Dann beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung des Streitwerts für die Klage mit 15.000 € und für den Vergleichsüberhang wegend es Verzichts auf Schadensersatz wegen um zehn Monate verzögerter Berufsaufnahme als Mechatroniker ebenfalls mit 15.000 €. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwet entsprechend fest und wies darauf hin, dass für den Vergleichsüberhang Prozesskostenhilfe nicht beantragt worden sei. Dies holte der Prozessbevollmächtigte des Klägers sofort nach. Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht sogleich zurück mit der Begründung, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsüberhang nicht in Betracht komme, da der Antrag erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellt worden sei.
Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. Es sei eindeutig nur für die beabsichtigte Klage auf Anfechtung der Prüfungsentscheidung Prozesskostenhilfe beantragt und gewährt worden. Für eine Ausweitung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsüberhang fehle es aber an einem Antrag vor Beendigung des Rechtsstreits. Dieser antrag müsse vor Wirksamwerden des Vergleichs gestellt werden.
Da hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers wohl was wichtiges vergessen und bekommt einige Euronen weniger als ihm eigentlich zugestanden hätten vom Mandanten kann er die ja wohl auch nicht verlangen). Das vergisst er sicherlich nie mehr.
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