Kategorie: Allgemein

Die gestohlene Eidechse

Kommunikation ist spannend, insbesondere wenn eine Begriffsverwirrung entsteht. Hier eine wahre Geschichte, die eine Kollegin als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft tatsächlich erlebt hat.

Muss ich dem Gegner denn seine eigenen Unterlagen hinterhertragen?

Manchmal wundert man sich schon, über was sich Kollegen beschweren. So hat sich ein Kollege schriftsätzlich beim Gericht beschwert, dass ich ihm einige Anlagen zu meinem Schriftsatz nicht ebenfalls beigefügt hatte. Allerdings handelte es sich um Schreiben und sonstige Unterlagen, die der Kollege selbst in einem Insolvenzverfahren vorgelegt hatte, nämlich seine Anmeldung zur Insolvenztabelle nebst

Alles auf einmal

Gleich wegen Haftbefehlen war ein Franzose zur Fahndung ausgeschrieben, der am Sonntag bei einer Personenkontrolle in Saarbrücken zufällig der Polizei ins Netz ging, wie die Saarbrücker Zeitung hier berichtet.

Oh welche Wortklauberei

Manchmal kann man nur noch en Kopf schütteln, welche Arbeit sich manche Gerichte wegen eines einzigen Wörtchens machen. Da hatte ein Notar die Anmeldung eines weiteren Geschäftsführers einer GmbH beim Amtsgericht Mannheim eingereicht. Der neue Geschäftsführer gab notariell beglaubigt u.a. folgende Erklärung ab:

Ein Blick über den Tellerrand nach Frankreich: Dateien im Ordner „Eigene Dokumente“ sind nicht privat

Dateien, die ein französischer Arbeitnehmer auf einem vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten Computer speichert, gelten als beruflich, wenn sie nicht ausdrücklich als persönlich gekennzeichnet sind. Mit der Frage, wo genau die Grenze zwischen beruflichen und privaten Dateien verläuft, musste sich der Cours de Cassation in Frankreich auseinandersetzen. Ein Arbeitnehmer hatte private Videos

Tolle Argumentation

Manche Argumentation muss man sich schon auf der Zunge zergehen lassen. Da wird der frühere Kultusminister des Saarlandes, Jürgen Schreier (CDU), der sich in den politischen Vorruhestand begeben hatte und seit November 2009 Geschäftsführer von Saartoto neben Michael Burkert (SPD), mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 300 €, also insgesamt 24.000 € wegen

Frankreich: Keine Strafbarkeit der sexuellen Belästigung mehr

Der französische Verfassungsrat hat den Artikel 222-33 des Strafgesetzbuches (Code pénal) mit sofortiger Wirkung aufgehoben, weil er dem Grundsatz „nulla poena sine lege“ widerspricht. Die Vorschrift lautete wie folgt: Le fait de harceler autrui dans le but d’obtenir des faveurs de nature sexuelle est puni d’un an d’emprisonnement et de 15.000 euros d’amende (Die Belästigung
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