Der französische Verfassungsrat hat den Artikel 222-33 des Strafgesetzbuches (Code pénal) mit sofortiger Wirkung aufgehoben, weil er dem Grundsatz „nulla poena sine lege“ widerspricht. Die Vorschrift lautete wie folgt: Le fait de harceler autrui dans le but d’obtenir des faveurs de nature sexuelle est puni d’un an d’emprisonnement et de 15.000 euros d’amende (Die Belästigung anderer mit dem Ziel, sexuelle Gefälligkeiten zu erhalten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bis zu 15.000 € Geldstrafe geahndet). Dr Verfassungsrat meinte, dass die Strafvorschrift zu ungenau ist, da der Straftatbestand zu allgemein beschrieben ist.
Den Verfassungsrat hatte ein ehemaliger Abgeordneter angerufen, der wegen sexueller Belästigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung und einer Geldstrafe von 5.000 € verurteilt. Er hatte den verfassungsrat angerufen und das damit begründet, dass die Strafvorschrift dem Richter ein zu großes Maß an Auslegungsmöglichkeiten gebe, was unter Belästigung zu verstehen sei.
In der ursprünglichen Version der Vorschrift von 1992 war die Belästigung noch definiert worden mit Befehlen, Bedrohung oder Zwang durch Personen, die ihre Macht missbrauchen, die ihnen ihre Funktion gibt. 1998 war noch schwerer Druck in den Katalog mit aufgenommen worden. 2002 war der Wortlaut dann geändert worden, um den Anwendungsbereich zu erweitern.
Nun muss das französische Parlament die Strafvorschrift präzisieren.
Allerdings bleibt die sexuelle Belästigung weiterhin im französischen Arbeitsrecht verboten (Artikel 1153-1 Code du travail).
Die Informationen zu diesem Artikel habe ich dem Blogbeitrag „Le délit de harcèlement sexuel prévu et réprimé par le Code pénal est abrogé avec application immédiate à toutes les affaires en“ von Maître Philippe Placide entnommen.
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