Dateien, die ein französischer Arbeitnehmer auf einem vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten Computer speichert, gelten als beruflich, wenn sie nicht ausdrücklich als persönlich gekennzeichnet sind. Mit der Frage, wo genau die Grenze zwischen beruflichen und privaten Dateien verläuft, musste sich der Cours de Cassation in Frankreich auseinandersetzen. Ein Arbeitnehmer hatte private Videos und Bilddateien (auch pornografischen Inhalts) im Ordner „Eigene Dokumente“ („Mes Documents“) abgespeichert. Der Arbeitgeber hatte die Dateien im Beisein eines Gerichtsvollziehers in Abwesenheit des Arbeitnehmers geöffnet. Ihm war daraufhin wegen schweren Arbeitsvertragsverstoßes gekündigt worden.
In erster Instanz war die Kündigung als unwirksam angesehen worden, weil es sich erkennbar um private Dateien gehandelt habe, die in Frankreich nur in Anwesenheit des Arbeitnehmers geöffnet werden dürfen.
Der Cours de Cassation war nun anderer Meinung. Dateien, die im Ordner „Eigene Dokumente“ abgelegt werden, ohne dass darüber hinaus erkennbar wird, dass sie privater Natur sind, dürfen vom Arbeitgeber geöffnet werden. Demnach war die Kündigung gerechtfertigt.
Bei uns gibt es keine entsprechende Regelung was das Öffnen von privaten Dateien auf dem vom Arbeitgeber bereitgestellten Computer betrifft. Bei uns würde es aber auch ausreichen, wenn erkennbar private Dateien sich überhaupt auf dem Computer befinden.
Infos zu diesem Artikel habe ich den Blogbeiträgen von Sylvie Delheuere (hier) und André Icard (hier) entnommen.
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