Ausnahmsweise hat der französische Kassationsgerichtshof die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zugelassen, weil der Arbeitnehmer wegen einer im privaten Bereich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Dies stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz her, dass Vorgänge des privaten Lebens des Arbeitnehmers keine Kündigung begründen können. In diesem Fall allerdings war der Arbeitnehmer wegen der Vergewaltigung der Tochter einer Arbeitskollegin strafrechtlich verurteilt worden.

Der Arbeitnehmer hatte vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht, dass die Kündigung unwirksam ist, da sie auf Gründen beruht, die ausschließlich sein Privatleben betreffen. Die Unverletzlichkeit seines Privatleben sei durch Art. 8 der Europäischen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 9 des Code civil garantiert.

Dem ist der Kassationsgerichtshof nicht gefolgt. Er führt hierzu aus, dass der Arbeitgeber mehrfach gezwungen war, in Auseinandersetzungen zwischen den Arbeitnehmern einzugreifen, die durch die täglichen Begegnungen zwischen dem Arbeitnehmer und der Mutter des Opfers hervorgerufen wurden. Der Kassationsgerichtshof konnte daher davon ausgehen, dass die strafrechtliche Verurteilung des Arbeitnehmers erhebliche Schwierigkeiten im Unternehmen hervorgerufen hat, so dass die Kündigung begründet war.

Wie wäre das eigentlich bei uns? Verhaltensbedingte Kündigung? Hier fehlt es an einer arbeitsvertraglichen Pflichtwidrigkeit. Personenbedingte Kündigung?

Fundstelle:  Blog des Rechtsanwalts Nicolas Beziau aus Nantes