Gericht darf über die Prozesskostenhilfe nicht im Nachhinein entscheiden
Das Saarländische Oberlandesgericht (Beschluß vom 21.2.2011, 6 WF 140/10) hob einen die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss eines Amtsgerichts auf, weil der Amtsrichter erst nach Abschluss Verfahrens unter Hinweis auf seine Hauptsacheentscheidung die Prozesskostenhilfe ablehnte und hierbei die fehlende Erfolgsaussicht mit der im Hauptsacheverfahren erfolgten Anhörung begründete.
