Freiwillige Sonderzahlungen und der Gleichbehandlungsgrundsatz
Auch wenn ein Arbeitgeber frei entscheiden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern Sonderzahlungen leistet, wenn er hierzu nicht aufgrund von Tarifverträgen gebunden ist, so ist er doch an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 5. August 2009 (Aktenzeichen 10 AZR 666/08) entschieden. (siehe Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 5.8.2009)